Verein der Alumni, Studierenden, Angehörigen, Förderer und Freunde der Technischen Universität Wien
Stand: Mai 2017
Hier finden Sie unsere Statuten zum Download.
§ 1 Vereinsname
Der Verein führt den Namen „TU Wien alumni club – Verein der Alumni, Studierenden, Angehörigen, Förderer und Freunde der Technischen Universität Wien“.
Die Kurzbezeichnung lautet: „TU Wien alumni club“.
§ 2 Vereinssitz und Tätigkeitsbereich
Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Republik Österreich und das Ausland.
§ 3 Vereinszweck
1. Der Verein ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Vereinszweck ist ausschließlich und unmittelbar ausgerichtet auf die Förderung der technischen Wissenschaften, der Forschung und der forschungsgeleiteten Lehre, sowie die Förderung der fachlichen, beruflichen und wissenschaftlichen Weiterbildung insbesondere von Personen, die an der Technischen Universität Wien tätig sind oder waren.
2. Der Verein bezeichnet mit dem Sammelbegriff Alumni die Absolventinnen (Alumnae) und Absolventen (Alumni) der Technischen Universität Wien.
3. Der Verein soll die lebenslange Verbindung der TU Wien mit ihren Alumni im Sinne des Sponsionsgelöbnisses „der Technischen Universität Wien verbunden zu bleiben“ mit seinen Mitteln ermöglichen und fördern.
4. Die Verbindung der Technischen Universität Wien sowie deren Studierenden und Angehörigen mit den Alumni, Förderern und Freunden soll gestärkt und der gegenseitige Gedankenaustausch und Kontakt dauerhaft gepflegt werden.
5. Der Verein soll zu diesem Zweck eine Plattform der Begegnung darstellen, die Informationen über das aktuelle Geschehen an der TU Wien anbietet und die Entwicklung von Netzwerken zwischen den Mitgliedern unterstützt.
6. Das Ansehen und die Entwicklung der Technischen Universität Wien in Wissenschaft, Forschung und Lehre sowie die Entwicklung der Technischen Wissenschaften sollen insgesamt gefördert werden.
7. Die Alumni der TU Wien sollen in ihrer beruflichen Entwicklung nach Möglichkeit gefördert werden.
8. Die Angehörigen der TU Wien sollen in ihren Forschungs-, Lehr- und Dienstleistungsaktivitäten für die TU Wien unterstützt sowie die Studierenden in ihrer Entwicklung gefördert werden.
9. Der Verein bietet sich als gemeinsames Dach für die an der TU Wien und ihren Fakultäten, Departements, Instituten, Fachbereichen, Studienrichtungen und sonstigen Einrichtungen existierenden Vereine unter Beachtung von deren Selbstständigkeit an, um die Außenwirkung der TU Wien insgesamt zu stärken.
10. Die Bildung von orts- oder fachbezogenen Sektionen ist möglich. Die Errichtung von Zweigvereinen ist ebenso möglich.
11. Der Vereinszweck soll durch die in § 4 angeführten ideellen und materiellen Mittel ausschließlich und unmittelbar in gemeinnütziger Weise erreicht werden.
§ 4 Tätigkeiten/Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks
1. Tätigkeiten zur Verwirklichung des in § 3 umschriebenen Vereinszwecks:
a) Pflege der Kontakte der Technischen Universität Wien und deren Angehörigen und Studierenden mit ihren Alumni, Freunden und Förderern mit Hilfe eines wechselseitigen Meinungs- und Gedankenaustausches.
b) Zusammenschluss und Förderung aller wissenschaftlich und praktisch technisch Tätigen sowie aller Kreise, die an der Entwicklung des technischen Könnens in Österreich interessiert sind.
c) Organisation von Veranstaltungen, Netzwerktreffen und Vorträgen.
d) Bildung von Arbeitsausschüssen.
e) Erlangen und Bereitstellen von Mitteln zur Förderung wissenschaftlich-technischer Forschung und zur Lösung von der Universität zufallenden Aufgaben, soweit hierfür staatliche Mittel nicht zu erlangen sind.
f) Herausgabe einer Vereinszeitschrift sowie anderer Publikationen.
g) Erstellung von Mitgliederlisten.
h) Enge Kooperation mit anderen ähnlich ausgerichteten Einrichtungen der TU Wien.
2. Die Behandlung von Fragen, welche die Politik oder die Universitätsverwaltung betreffen, ist von der Vereinsstätigkeit grundsätzlich ausgeschlossen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
a) Mitgliedsbeiträge und Förderbeiträge
b) Einnahmen aus Verträgen mit der TU Wien
c) Spenden und sonstige Zuwendungen
d) Förderungen von öffentlichen Stellen
e) Erträge aus Veranstaltungen, Seminaren und sonstigen Aktivitäten
f) Erträge aus vereinseigenen Unternehmungen und Beteiligungen aller Art
g) Erträge aus dem Vereinsvermögen
h) Stiftungen, Erbschaften und Vermächtnisse, sonstige Zuwendungen
i) Werbeeinschaltungen und Verkauf von Merchandising-Artikeln
Die Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die in den Statuten angeführten Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen außerhalb des Vereinszwecks bzw. ohne entsprechende Gegenleistung in dieser Eigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf auch keine andere Person durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind und durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Gehälter) begünstigt werden.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins sollen in einem Naheverhältnis zur TU Wien stehen. Sie können physische Personen, juristische Personen und andere Rechtsträger sein. Der Vorstand kann Bewerber und Mitglieder in begründeten Fällen ablehnen bzw. ausschließen.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft im TU Wien alumni club erfolgt durch Zusendung des ausgefüllten und unterzeichneten Antragsformulars an die Vereinsadresse. Über die Aufnahme entscheidet das Generalsekretariat, in Sonderfällen der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist ab dem Tag der Bestätigung durch das Generalsekretariat gültig.
3. Es werden folgende Gruppen von Mitgliedschaften im Verein unterschieden:
a) Ordentliche Mitglieder
b) Studierende Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) Fördernde Mitglieder
e) Befreundete Vereine
4. Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen sein, das sind alle Absolvent_innen und ehemaligen Studierenden der TU Wien, alle aktiven und ehemaligen Angehörige der TU Wien sowie Freunde mit einem besonderen Naheverhältnis zur TU Wien werden. Sie entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
5. Studierende Mitglieder können alle Studierenden der TU Wien für die Dauer ihres Studiums werden. Sie entrichten einen einmaligen Mitgliedsbeitrag, der ihnen die Mitgliedschaft im Verein bis zum erfolgten Studienabschluss ermöglicht. Danach werden sie im Rahmen der Sponsion eingeladen, im Verein als ordentliche Mitglieder zu verbleiben.
6. Ehrenmitglieder sind einzelne natürliche Personen, denen die Ehrenmitgliedschaft für besondere Leistungen zugunsten des Vereins oder der TU Wien auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung verliehen wird. Von ihnen wird eine besondere Förderung der Vereinstätigkeit erwartet. Sie sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit. Ehrenmitglied ist jedenfalls der_die jeweilige Rektor_in der Technischen Universität Wien, die_der zugleich als Ehrenvorsitzende_r für die Dauer der Amtsführung fungiert.
7. Fördernde Mitglieder können Einzelunternehmen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften sowie sonstige juristische Personen sein, die den Verein ideell und/oder finanziell besonders unterstützen. Sie entrichten einen erhöhten jährlichen Mitgliedsbeitrag.
8. Befreundete Vereine sind Institutionen, die der TU Wien oder dem Verein nahestehen. Sie entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im TU Wien alumni club erlischt durch:
1. Tod oder Verlust bzw. Auflösung der Rechtspersönlichkeit, Rechtsträgereigenschaft oder Körperschaft, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss.
2. Schriftliche Abmeldung an das Generalsekretariat spätestens 2 (zwei) Monate vor
Ablauf des laufenden Kalenderjahres zum Jahresende.
3. Ausschluss auf Vorschlag des_der Geschäftsführenden Präsident_in, wegen
a) Zahlungsverzug der Mitgliedsbeiträge länger als 6 (sechs) Monate nach zweimaliger Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 3 (drei) Monaten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
b) Grober Verletzung der Mitgliedspflichten und Verstößen gegen die Statuten
c) Schädigung des Ansehens der TU Wien und des Vereins
d) Unehrenhaften Verhaltens
4. Der Vorstand entscheidet über die Aberkennung der Mitgliedschaft auf Grund des Ausschlussvorschlags mit Zweidrittelmehrheit.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Alle Mitglieder des Vereins sind an der Mitgliederversammlung als geladene Gäste gemäß § 2 Abs. 1 des Versammlungsgesetzes Nr. 98/1953 teilnahmeberechtigt.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins für die jeweilige Mitgliedergruppe teilzunehmen, die Einrichtungen des Vereins zu
beanspruchen und an die Organe des Vereins mit Anregungen zur Förderung des Vereinszwecks heranzutreten.
3. Jedem Mitglied ist auf Verlangen ein Exemplar der Statuten des Vereins zur Verfügung zu stellen.
4. Jedes Mitglied erhält einen vom Generalsekretariat ausgestellten Mitgliedsausweis, der als Nachweis für die Teilnahme an Vereinsveranstaltungen und für die Einlösung von angebotenen Vorteilen und Vergünstigungen mitzuführen und auf Verlangen vorzuweisen ist.
5. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung steht allen Mitgliedern zu. Jedes Personenmitglied hat 1 (eine) Stimme. Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht zulässig.
6. Das passive Wahlrecht für die zu wählenden Organe und Funktionen im Verein steht den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
7. Juristische Personen und Personengesellschaften können das Stimmrecht durch eine statutenmäßige Vertretung ausüben. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein Personenmitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung (Stimmübertragung) ist zulässig. Einem Personenmitglied darf höchstens 1 (eine) weitere Stimme übertragen werden.
8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane anzuerkennen und zu beachten. Sie haben die darin festgelegten Interessen des Vereins wahrzunehmen und nach Kräften zu fördern. Sie haben alles zu unterlassen, wodurch dem Ansehen der TU Wien und dem Verein Schaden zugefügt wird.
9. Die Vereinsmitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge am Beginn jeden Jahres, einschließlich allenfalls erhöhter Beiträge in der von der Mitgliederversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. Für die Dauer eines allfälligen Zahlungsverzuges ruhen sämtliche Mitgliedsrechte.
10. Bei Veranstaltungen und Aktivitäten des Vereins kann von den teilnehmenden Mitgliedern eine Teilnahmegebühr verlangt werden.
§ 8 Mitgliedsbeiträge
Der jährliche Mitgliedsbeitrag für alle Mitgliedergruppen wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 9 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
c) Rechnungsprüfung
d) Schlichtungsgremium
e) Generalsekretariat
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das Organ zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder.
1. Der Vorstand beruft einmal pro Kalenderjahr die ordentliche Mitgliederversammlung ein.
2. Anträge, die in der Mitgliederversammlung behandelt werden sollen, müssen mindestens 14 (vierzehn) Tage vorher dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden. Andere Anträge können nur dann zur Beschlussfassung zugelassen werden, wenn dies die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit beschließt. Auf diesen Umstand ist in den Einladungen besonders hinzuweisen.
3. Auf Beschluss des Vorstandes oder auf Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, wenn dies von mindestens 1/10 (ein Zehntel) der Mitglieder oder von den Rechnungsprüfer_innen verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat innerhalb von 2 (zwei) Monaten nach Aufforderung stattzufinden.
4. Die Mitglieder sind zu Mitgliederversammlungen unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 2 (zwei) Wochen vorher schriftlich einzuladen.
5. Den Vorsitz in den Mitgliederversammlungen führt der_die Ehrenvorsitzende, bei dessen_deren Verhinderung der_die Präsident_in, bei dessen_deren Verhinderung der_die Geschäftsführende Präsident_in. Ist auch diese_r verhindert, so führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied des Vorstandes den Vorsitz.
6. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a. Durchführung der erforderlichen Wahlen
b. Bestellung des nicht der Universitätsleitung angehörenden Vorstands auf Antrag des_der Rektor_in
c. Auswahl und Bestellung der Rechnungsprüfer_innen
d. Entgegennahme der Berichte und des Budgetberichts des Vorstands einschließlich des Berichtes des_der Kassenverwalter_in
e. Entgegennahme des Prüfberichts der Rechnungsprüfer_innen
f. Entlastung des Vorstands auf Antrag eines Mitglieds
g. Beschlussfassung der Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge auf Antrag des Vorstands
h. Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Antrag des Vorstands
i. Beratung und Beschlussfassung über allenfalls eingegangene Anträge gemäß
Tagesordnung
j. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein auf Antrag des Vorstands
k. Beschlussfassung zu Statutenänderungen auf Antrag des Vorstands
l. Beschlussfassung zur Auflösung des Vereins auf Antrag des Vorstands
7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Einladung statutengemäß erfolgt ist und zumindest die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Wenn in diesen Statuten nichts anderes bestimmt wird, fasst sie ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der/die Vorsitzende, bei Wahlen das Los.
8. Ist die Mitgliederversammlung infolge zu geringer Anzahl von anwesenden Mitgliedern nicht beschlussfähig, findet die Mitgliederversammlung am selben Ort 15 (fünfzehn) Minuten später mit unveränderter Tagesordnung statt, wobei die Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder gegeben ist.
9. Über Beratungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Zu Beginn der Mitgliederversammlung benennt der_die Vorsitzende einen_eine Schriftführer_in. Die Schriftführung wird im Regelfalle von dem_der Generalsekretär_in oder bei Abwesenheit von einem Mitglied des Generalsekretariats wahrgenommen. Das Protokoll ist von dem_der Vorsitzenden und von dem_der Schriftführer_in zu unterfertigen.
10. In wichtigen Ausnahmefällen kann der Vorstand Beschlüsse der Mitgliederversammlung auch im schriftlichen Umlaufweg unter sinngemäßer Anwendung des § 34, GmbH-Gesetz Nr.10/1991 einholen.
11. Eine Vertagung der anberaumten Mitgliederversammlung findet auf Veranlassung des Vorstandes statt, wenn wichtige Gründe vorliegen.
§ 11 Vorstand
Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins. Die Anzahl der Mitglieder des Vorstands ist nicht begrenzt. Jedenfalls Mitglieder sind für die Dauer ihrer Funktion die Mitglieder der Universitätsleitung der TU Wien, das sind die Mitglieder des Rektorats sowie die Dekan_innen der Fakultäten. Dem Vorstand gehören des Weiteren mindestens 8 (acht) Mitglieder aus Industrie, Wirtschaft und Öffentlichkeit an.
Die Mitglieder des Vorstands aus Industrie, Wirtschaft und Öffentlichkeit werden auf Vorschlag des_der Rektor_in durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit in den Vorstand gewählt. Außerdem steht dem Vorstand das Recht zu, bis zur Höchstzahl von fünf Mitgliedern durch Kooptierung Persönlichkeiten in den Vorstand zu berufen, die durch Rat und Fachkenntnis dem Verein wesentliche Dienste leisten können.
1. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte:
a) eine_n Präsident_in
b) eine_n Geschäftsführende_n Präsident_in
c) eine_n Kassenverwalter_in
Der_die Präsident_in soll in der Regel eine Persönlichkeit aus Industrie und Wirtschaft sein, die den Verein nach außen gegenüber der Öffentlichkeit repräsentiert und die Verbundenheit der TU Wien mit der Wirtschaft verkörpert.
Der_die Geschäftsführende Präsident_in soll in der Regel ein Mitglied der Personengruppe der Universitätsprofessor_innen der TU Wien sein und führt die laufenden Geschäfte.
Der_die Kassenverwalter_in berichtet dem Vorstand, überprüft die Veranlagungen des Vereinsvermögens auf Zweckmäßigkeit und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor.
2. Die Vorstandsmitglieder werden für eine Funktionsperiode von 2 (zwei) Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist für weitere Funktionsperioden zulässig.
3. Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt dem Vorstand gegenüber bzw. bei Rücktritt des gesamten Vorstandes der Mitgliederversammlung gegenüber erklären. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl oder Kooptierung eines Nachfolgers bzw. einer Nachfolgerin wirksam.
4. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbare lange Zeit aus, ist jede_r Rechnungsprüfer_in verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer_innen handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators bzw. einer Kuratorin beim zuständigen Gericht zu beantragen, der_die umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.
5. Wird innerhalb der Funktionsperiode ein Vorstandsmitglied Rektor_in der Technischen Universität Wien, übernimmt es als Rektor_in den Ehrenvorsitz. Für die Amtsdauer kann ein Mitglied aus der Personengruppe der Universitätsprofessor_innen an seiner Stelle in den Vorstand kooptiert werden. Die Funktionsperiode der Mitglieder der Universitätsleitung endet mit deren Ausscheiden aus der Universitätsleitung. Der_die Amtsnachfolger_in tritt automatisch die jeweilige Nachfolge als Vorstandsmitglied an.
6. In den Wirkungsbereich des Vorstands fallen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Leitung, Vertretung und Geschäftsführung des Vereins einschließlich Verwaltung des Vereinsvermögens
b. Erstellung, Beschluss und Änderung einer Geschäftsordnung in der die Aufgaben der Organe und Funktionen festgelegt sind
c. Aufgaben die nicht durch Statuten, Geschäftsordnung oder Gesetz zwingend einem anderen Vereinsorgan zugewiesen werden
d. Festsetzung des Arbeitsprogramms und Entscheidung über die Mittelverwendung
e. Einsetzung von Ausschüssen zwecks Beratung oder Durchführung von aus seiner Mitte oder von anderer Seite kommender Anregungen
f. Vorschlag zur Ernennung von Ehrenmitgliedern
g. Interessensvertretung des Vereins nach außen
h. Beilegung von Unstimmigkeiten soweit sie die Vereinstätigkeit behindern
i. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen
j. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
k. Aufnahme und die Kündigung von Angestellten des Vereins
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach Einladung mit bekannt gegebener Tagesordnung außer der_dem Vorsitzenden mindestens noch 6 (sechs) Vorstandsmitglieder persönlich anwesend sind. Die Übertragung des Stimmrechts ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied darf sich im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung (Stimmübertragung) durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten lassen, jedoch darf ein Vorstandsmitglied nicht mehr als 2 (zwei) Stimmen auf sich vereinigen.
Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der_die die Sitzung leitende Vorsitzende, bei Wahlen das Los. Beschlüsse zum Ausschluss von Mitgliedern und Statutenänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit.
Der_die Geschäftsführende Präsident_in kann Beschlüsse des Vorstands auch im schriftlichen Umlaufweg unter sinngemäßer Anwendung des § 34, GmbH-Gesetz Nr.10/1991 einholen.
8. Den Vorsitz führt der_die Präsiden_in, bei Verhinderung der_die Geschäftsführende Präsident_in. Ist auch diese_r verhindert, so obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten stimmberechtigten anwesenden Vorstandsmitglied.
9. Der Vorstand ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens 1/10 (ein Zehntel) der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben (§ 20, Vereinsgesetz Nr.66/2002).
10. Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die Finanzlage des Vereines rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er hat ein den Anforderungen des Vereins und den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Rechnungswesen einzurichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben zu sorgen. Zum Ende des Rechnungsjahres hat der Vorstand innerhalb von 5 (fünf) Monaten eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung samt Vermögensübersicht zu erstellen.
§ 12 Rechnungsprüfung
1. In der Mitgliederversammlung werden jeweils für die 4 (vier) folgenden Vereinsjahre 2 (zwei) Rechnungsprüfer_innen gewählt. Die Bestellung der Rechnungsprüfer_innen bzw. deren Funktion erlischt, wenn keine gesetzliche Prüfungspflicht mehr besteht. Ist eine Bestellung noch vor der nächsten Mitgliederversammlung notwendig, so hat der Vorstand die Mitglieder der Rechnungsprüfung auszuwählen.
2. Rechnungsprüfer_innen können natürliche Personen sein. Sie dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. Rechnungsprüfer_innen müssen unabhängig und unbefangen sein, und dürfen keinem Organ angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
3. Die Rechnungsprüfer_innen haben die Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel innerhalb von 4 (vier) Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Aus-gabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
4. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutenmäßige Verwendung der Mittel zu bestätigen und festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereines aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf „Insichgeschäfte“ ist besonders einzugehen (§ 6 Absatz 4, Vereinsgesetz Nr. 66/2002)
5. Die Rechnungsprüfer_innen haben dem Vorstand zu berichten. Der Vorstand hat die aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Der Vorstand hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, ist die Rechnungsprüfung einzubinden.
6. Wird von der Rechnungsprüfung festgestellt, dass der Vorstand beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die Einberufung der Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen.
7. Die Rechnungsprüfer_innen haben darüber hinaus sämtliche anwendbaren gesetz-lichen Bestimmungen, insbesondere jene zur Rechnungslegung zu beachten (§ 21 (1), Vereins-gesetz Nr. 66/2002).
8. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Notwendigkeit zur qualifizierten Rechnungslegung für große Vereine und die Bestellung eines Abschlussprüfers bzw. einer Abschlussprüferin gemäß § 22, Vereinsgesetz Nr. 66/2002 bleiben von den Regelungen hinsichtlich der Rechnungsprüfer_innen unberührt. Ist ein_e Abschlussprüfer_in bestellt, so übernimmt diese_r sämtliche Aufgaben der RechnungsprüferInnen, die diesen nach Gesetz und den Statuten zukommen.
§ 13 Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vereinsbeschlüssen
Beschlüsse der Vereinsorgane sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt (§ 7, Vereinsgesetz Nr. 66/2002).
§ 14 Schlichtungsgremium
1. Allfällige aus dem Vereinsverhältnis hervorgegangene Streitigkeiten, die durch den Vorstand nicht beigelegt werden können, sind durch eine Schlichtungseinrichtung gemäß § 8, Vereinsgesetz Nr. 66/2002 in der gültigen Fassung zu klären. Dieses „Schlichtungsgremium“ setzt sich aus Vorstandsmitgliedern zusammen. Das Schlichtungsgremium ist kein Schiedsgericht gemäß § 577, Zivilprozessordnung Nr. 7/2006.
2. Das Schlichtungsgremium besteht aus 3 (drei) Mitgliedern. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Vorstandsmitglied als Schlichter_in schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 (sieben) Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen seinerseits ein Mitglied des Vorstandes als Schlichter_in namhaft. Unterbleibt die Namhaftmachung innerhalb dieser Frist, so hat der Vorstand eine_n Schlichter_in binnen 14 (vierzehn) Tagen auszuwählen.
3. Die beiden namhaft gemachten Schlichter_innen wählen für die Vorsitzführung des Schlichtungsgremiums ein weiteres Mitglied des Vorstandes. Falls sie sich nicht einigen können, entscheidet das Los. Für den Fall, dass Vorstandsmitglieder selbst an einem Streitfall beteiligt sind, wird das Schlichtungsgremium in der Weise zusammengesetzt, dass jeder Streitteil 2 (zwei) Vereinsmitglieder als Schlichter_innen namhaft macht, die für die Vorsitzführung des Schlichtungsgremiums ein fünftes Vereinsmitglied wählen. Kommt auch bei dieser Wahl eine Einigung nicht zustande, entscheidet das Los unter den Vorgeschlagenen.
4. Ziel des Schlichtungsgremiums ist die vereinsinterne, außergerichtliche Beilegung von Vereinsstreitigkeiten unter Einhaltung eines fairen und zügigen Verfahrens, insbesondere unter Wahrung des beiderseitigen Parteiengehörs. Zu diesem Zweck sind die Streitteile zu einer oder mehreren mündlichen Verhandlungen zu laden.
5. Das Schlichtungsgremium trifft seine Entscheidung bei Anwesenheit aller Mitglieder des Schlichtungsgremiums mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Entscheidung des Schlichtungsgremiums ist endgültig in Vereinsstreitigkeiten, die keine Rechtsstreitigkeiten sind. Sofern das Verfahren vor dem Schlichtungsgremium nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs (sechs) Monaten der ordentliche Rechtsweg offen. Die Anrufung des ordent-lichen Gerichts kann nur insofern ausgeschlossen werden, als ein Schiedsgericht nach § 577, Zivilprozessordnung Nr. 7/2006 eingerichtet wird.
§ 15 Generalsekretariat
1. Die administrativen und operativen Angelegenheiten des Vereins werden von einem_einer Generalsekretär_in wahrgenommen. Der_die Generalsekretär_in ist vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit für die Dauer von 2 (zwei) Jahren zu bestellen, jedenfalls aber bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Vorstands. Eine mehrmalige Wiederbestellung ist zulässig.
2. Der_die Generalsekretär_in führt nach Maßgabe der erteilten Ermächtigung entsprechend der Geschäftsordnung die laufenden Geschäfte des Vereins.
3. Zur administrativen Unterstützung aller Aktivitäten des Vereins wird ein Generalsekretariat errichtet, das von dem_der Generalsekretär_in geleitet wird. Die Aufgaben des_der Generalsekretär_in und des Generalsekretariats werden in der Geschäftsordnung des Vereins festgelegt.
§ 16 Änderung der Statuten und Auflösung des Vereins
1. Beschlüsse des Vorstandes über Änderung der Statuten oder der Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung und zwar mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen der Statuten bedürfen der Schriftform.
2. Das vorhandene Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisher begünstigten Vereinszweckes der Technischen Universität Wien für Zwecke wissenschaftlicher Forschung zu.
§ 17 Zeichnungsberechtigung
1. Der_die Geschäftsführende Präsident_in vertritt den Verein nach außen. Im Verhinderungsfall vertreten den Verein der_die Präsident_in oder der_die Kassenverwalter_in mit dem_der Generalsekretär_in gemeinsam.
2. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines bedürfen zu ihrer Gültigkeit im Regelfalle der Unterschrift des_der Generalsekretär_in, in wichtigen Belangen zusätzlich der Unterschrift des_der Geschäftsführenden Präsident_in.
3. Schriftliche Ausfertigungen des Vereines in Geldangelegenheiten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des_der Generalsekretär_in gemeinsam mit dem_der Geschäftsführenden Präsident_in oder mit dem_der Präsident_in oder mit dem_der Kassenverwalter_in.
4. In besonders dringenden Fällen kann der_die Geschäftsführende Präsident_in auch für sonstige Zwecke über Beiträge, deren Obergrenze vom Vorstand in der Geschäftsordnung festzulegen ist und über die nicht bereits anderweitig bestimmt wurde, auf kurzem Wege verfügen. Darüber ist in der nächsten Vorstandssitzung die nachträgliche Genehmigung einzuholen.
5. Rechtsgeschäfte zwischen einem Vorstandsmitglied und dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Mitgliederversammlung.
§ 18 Haftung
1. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein mit seinem Vermögen. Organwalter (natürliche Person, die eine juristische Person als deren Organ vertritt) und Vereinsmitglieder haften persönlich nur dann, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt (§ 23, Vereinsgesetz Nr. 66/2002 in der jeweils gültigen Fassung).
2. Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines_einer ordentlichen und gewissenhaften Organwalters_in seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs ist eine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter_innen.
3. Organwalter_innen können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft
a. Vereinsvermögen zweckwidrig verwendet,
b. Vereinsvorhaben ohne ausreichende finanzielle Sicherung in Angriff genommen,
c. ihre Verpflichtungen betreffend das Finanz- und Rechnungswesen des Vereins missachtet,
d. die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vereinsvermögen nicht rechtzeitig beantragt,
e. im Fall der Auflösung des Vereins dessen Abwicklung behindert oder vereitelt oder
f. ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt
haben.
4. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn die Handlung auf einem seinem Inhalt nach gesetzmäßigen und ordnungsgemäß zustande gekommenen Beschluss eines zur Entscheidung statutengemäß zuständigen Vereinsorgans beruht. Die Ersatzpflicht entfällt jedoch nicht, wenn der_die Organwalter_in dieses Vereinsorgan irregeführt hat.
5. Für Rechnungsprüfer_innen gelten die Haftungshöchstgrenzen des § 275 Abs. 2 HGB sinngemäß.
§ 19 Dauer, Rechnungsjahr, Rechnungslegung
Der Verein ist auf unbestimmte Zeit errichtet.
Das Rechnungsjahr ist identisch mit dem Kalenderjahr. Eine Änderung des Rechnungsjahres kann mit Beschluss des Vorstandes erfolgen.
Die Rechnungslegung erfolgt in Übereinstimmung mit dem Handelsgesetzbuch (3. Buch HGB) bzw. dem Rechnungslegungsgesetz BGBL 475/1990 in der jeweils gültigen Fassung. Allfällige Änderungen erfordern einen Beschluss des Vorstandes.
§ 20 Schlussbestimmungen
Für den Verein gelten die Bestimmungen des Vereinsgesetzes (BGBL 66/2002 – VerG) in der jeweils gültigen Fassung. Allfällige diesen Statuten widersprechende Gesetzes-bestimmungen gelten nur insoweit, als sie zwingend anzuwenden sind.
Sollte eine der Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Es gilt eine wirksame Bestimmung als vereinbart, welche der wirksamen Bestimmung wirtschaftlich bestmöglich entspricht. Die Mitglieder verpflichten sich, anstelle der nicht wirksamen eine derartige wirksame Bestimmung unverzüglich neu zu beschließen.