Denken Sie jetzt schon jetzt an den nächsten Schritt und werden Sie ein außerordentliches Kammermitglied

Denken Sie jetzt schon jetzt an den nächsten Schritt und werden Sie ein außerordentliches Kammermitglied

Seit Juli 2019 haben AbsolventInnen eines Architekturstudiums bzw. eines einschlägigen technisch-naturwissenschaftlichen Studiums die Möglichkeit als außerordentliches (ao) Mitglied der Kammer beizutreten.

Die ao Mitgliedschaft ist der erste Schritt in die Ausübung des selbständigen Ziviltechnikerberufes als Architekt, Architektin, Ingenieurkonsulent, Ingenieurkonsulentin, Zivilingenieur, Zivilingenieurin! Sie erwerben damit die Möglichkeit aktiv in Kammergremien mitzuwirken.

Sie können:

  • mit beratender Stimme an den Sitzungen des Sektionstages jener Sektion, zu der die angestrebte Befugnis gehört, teilnehmen.
  • Ferner haben sie das Stimmrecht hinsichtlich der von ihnen einzuhebenden Umlagen und sonstigen Beiträge in der Kammervollversammlung und können zu anderen Tagesordnungspunkten der Kammervollversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
  • Nach dem derzeit geltenden Umlagenbeschluss beträgt die jährliche Umlage für außerordentliche Mitglieder EUR 50,-. Ab einem Stand von 400 außerordentlichen Mitgliedern (österreichweit) ist bei der Bundeskammer der ZiviltechnikerInnen der Rat der außerordentlichen Mitglieder als Organ einzurichten. Die Delegierten werden unmittelbar durch die außerordentlichen Mitglieder der Länderkammern gewählt, wobei die Zahl der Delegierten in der Wahlordnung unter Bedachtnahme auf die jeweilige Zahl der außerordentlichen Mitglieder festgelegt wird.
  • Im Servicebereich der Kammer werden außerordentliche Mitglieder bis auf wenige Ausnahmen bereits wie ordentliche Mitglieder serviciert. So erhalten sie sämtliche relevanten Kammerinformationen, und haben die Möglichkeit vergünstigt Fortbildungen zu besuchen.

Zusammengefasst geht es um das Mitbestimmen der Zukunft der nächsten Generation in den Bereichen Architektur und Ingenieurwissenschaften.

Die außerordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Eintragung in das Verzeichnis der außerordentlichen Mitglieder und endet normalerweise mit dem Tag des Erwerbs der ordentlichen Mitgliedschaft (Ziviltechnikerbefugnis). Außerordentliche Mitglieder erwerben durch ihren Beitritt zur Länderkammer noch nicht das Recht, den Ziviltechnikerberuf (Befugnis) auszuüben. Das ist erst nach dem Absolvieren der gesetzlich vorgeschriebenen Praxis und dem erfolgreichen Ablegen der staatlichen Ziviltechnikerprüfung nach Vereidigung möglich.

Kammer der ZiviltechnikerInnen | ArchitektInnen und IngenieurInnen
Wien.Niederösterreich.Burgenland
Karlsgasse 9, 1040 Wien
T (+43-1) 505 17 81, F (+43-1) 505 10 05
kammer@arching.at, www.wien.arching.at